Ab dem 15. März 2022 gilt für Personen, die in Einrichtungen des Gesundheitswesens tätig sind, eine Pflicht, bestehenden Impfschutz gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nachzuweisen, sofern sie nicht genesen sind oder eine medizinische Kontraindikation gegen die Impfung besteht.
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Der Deutsche Bundestag hat das Geldwäschegesetz (GWG) durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz reformiert. Wesentlicher Inhalt dieser Reform ist die Umstellung des Transparenzregisters von einem Auffang- zu einem Vollregister.
Das Sozialgericht Marburg hat in seinem Gerichtsbescheid vom 6. April 2021 (AZ. S 12 KA 199/19) die Anforderungen an die Darlegungs-, Nachweis- und Dokumentationspflichten des Vertragsarztes im Rahmen der sachlich-rechnerischen Überprüfung gemäß § 106d SGB V konkretisiert.
BGH: Nur eine „fälschungssichere“ elektronische Patientenakte hat positive Indizwirkung
Immer wieder steht im Rechtsstreit über Behandlungsfehler die Frage im Fokus, welche Beweiskraft einer elektronisch geführten Patientenakte zukommt.
In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Beweiskraft elektronisch geführter Patientenakten zusammengefasst.
SGB V: Eigenständige Versicherungspflicht für Vertrags(zahn-)ärzte
Erneut greift der Bundesgesetzgeber in das Berufsrecht der Ärzte und Zahnärzte ein: Für Vertrags(zahn-)ärzte bestehen nun besondere, von den berufsrechtlichen Bestimmungen unabhängige Versicherungspflichten. Die Beachtung dieser Pflichten ist künftig Zulassungsvoraussetzung. Die Zulassungsausschüsse prüfen in den kommenden zwei Jahren zudem die Einhaltung der neuen Regelungen auch bei bereits zugelassenen Vertrags(zahn-)ärzten.
Bei Pflichtverletzung drohen die Anordnung des Ruhens und der Entzug der Zulassung.
Bundessozialgericht stellt klar: Entlastungsassistenz auch für „große Kinder“ möglich
Durch ein höchstrichterliches Urteil des Bundessozialgerichtes vom 14. Juli 2021 (B 6 KA 15/20 R) ist die Streitfrage geklärt, ob die Genehmigung einer Entlastungsassistenz nur für Kinder bis zur Vollendung des 8. oder 14. Lebensjahres möglich ist. Diese von einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen vertretene Rechtsauffassung hat das Bundessozialgericht abgelehnt.