Seit dem 01.01.2018 sieht das BGB unter bestimmten Voraussetzungen ein Anordnungsrecht des Bestellers für geänderte oder zusätzliche Leistungen vor. Bisher war ein Anordnungsrecht lediglich in § 1 Abs. 3 VOB/B geregelt. Die in das BGB neu aufgenommene Regelung weicht von der entsprechenden Regelung in der VOB/B ab…