Neues Ehegattenvertretungsrecht
Seit 1. Januar 2023 regelt § 1358 BGB unter bestimmten Umständen eine gegenseitige Vertretung von Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf alltägliche Abläufe in Arztpraxen und Kliniken.