Baurecht – Durchsetzung einer Bauhandwerkersicherheit gemäß § 648a BGB erleichtert

Baurecht – Durchsetzung einer Bauhandwerkersicherheit gemäß § 648a BGB erleichtert

Der Auftraggeber kündigt dem Auftragnehmer das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung wegen angeblicher Nichteinhaltung von Sicherheitsvorschriften.

Daraufhin rechnet der Auftragnehmer seine Leistungen mit einer Schlussrechnung ab. Die Schlussrechnung ist aufgeteilt nach erbrachten Leistungen und nicht erbrachten Leistungen. Der Auftragnehmer ist der Ansicht, er habe nicht gegen Sicherheitsvorschriften verstoßen, der Auftraggeber habe vielmehr lediglich von seinem freien Kündigungsrecht Gebrauch gemacht…

Baurechtinfo-10.11.14